Vollständig enterben und den Pflichtteil umgehen
Wer Zeit seines Lebens ein Vermögen aufgebaut hat, möchte in der Regel, dass es nach seinem Ableben nicht in die falschen Hände gerät. Wer sich also bereits vorher mit dem geltenden Erbrecht beschäftigt stellt schon bald fest, dass der Gesetzgeber auch in dieser höchst persönlichen Angelegenheit gerne ein Wörtchen mitreden möchte.
Dies geschieht auf zweierlei Ebenen: Einerseits möchte der Fiskus im Sinne der Erbschaftsteuer an Erbschaften mitverdienen, also bereits versteuerte Einnahmen erneut besteuern und andererseits will der Staat Ihnen vorschreiben, an wen Sie welchen Teil Ihres Vermögens zu vererben haben.
Nur allzu verständlich, dass viele unserer Mandanten dieses Gebaren gerne unterbinden möchten. Schließlich handelt es sich um Ihre Werte und um Ihren letzten Willen. Wir stellen Ihnen im Folgenden dar, wie die aktuelle Gesetzeslage derzeit aussieht, was sich seit dem 17.08.2015 geändert hat und welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihre unliebsame Verwandschaft gänzlich zu enterben.
Rechtslage in Deutschland vor dem 17.08.2015
Bisher galt für Deutsche im Kontext grenzüberschreitender Erbfälle internationales Privatrecht (IPR). Dieses Erbrecht verwendet das Prinzip der Staatsangehörigkeit. Das bedeutet, man betrachtet zum Zeitpunkt des Todes nicht den Standort der Vermögenswerte, nicht den letzten Wohnort des Erblassers und auch nicht dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort, sondern ausschließlich die Staatsangehörigkeit. Ist der Erblasser Deutscher so gilt deutsches Erbrecht.
EU-Erbrecht nach dem 17.08.2015
Inzwischen gilt gemäß der EU-Erbrechts-Verordnung Nr. 650/2012 auch bekannt als EU-ErbVO das Prinzip des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland
Wenn Sie ein Familienmitglied ausdrücklich enterben – und dabei reicht es, dass Sie diese Person im Testament nicht erwähnen oder zum Ausdruck bringen, dass eine andere Person beispielsweise alles bekommen soll – bleibt für gewisse Familienmitglieder wie Eheleute oder direkte Nachkommen, wie Sohn oder Tochter dennoch der gesetzliche Pflichtteil. Dieser Pflichtteilsanspruch entspricht genau der Hälfte des Erbteils, der ohne Testament bestanden hätte.
Wenn Sie also zum Beispiel zum Zeitpunkt Ihres Ablebens ein verwittwetter Mann mit einer Tochter und einem Sohn sind. So würden beide Nachkommen – ohne anderslautendes Testament – je die Hälfte Ihres Nachlasses erben. Existiert jedoch ein Testament, das andere Regelungen vorsieht, wie zum Beispiel die Begünstigung der geliebten Nichte oder eines guten Freundes, es also nicht vorgesehen ist, dass Ihre Kinder je zur Hälfte erben sollen, verbleibt dennoch in Deutschland der so genannte Pflichtteil.
Die vollständige Enterbung soll so verhindert werden. Der deutsche Gesetzgeber nimmt also an dieser Stelle direkten Einfluss auf Ihren letzten Willen und den Verbleib Ihres Nachlasses. Viele unserer Mandanten kontaktieren uns explizit, um dieses Vorgehen zu verhindern und wir stehen unserer Mandantschaft kompetent mit Rat und Tat zur Seite.
Pflichtteil auf ein Minimum reduzieren
Wie lässt sich nun der Pflichtteil auf ein absolutes Minimum reduzieren? Hierbei kommen vor allem Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht. Doch Vorsicht ist geboten! Angenommen Sie verschenken heute eine Immobilie oder andere Vermögenswerte an eine von Ihnen bestimmte Person, so kann hierbei – je nach Höhe des Betrages – Schenkungssteuer anfallen und diese Schenkung kann durch den so genannten Pflichtteilsergänzunganspruch ganz oder teilweise, nach Ihrem Tode, wieder rückgängig gemacht werden. Hierbei wird zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers ein Zeitraum von zehn Jahren zur Betrachtung herangezogen. Für jedes Jahr stehen 10% des Wertes zur Disposition. Zur einfacheren Veranschaulichung hier ein paar Beispiele aus der Praxis:
Herr Mayer ist Wittwer, er hat ein Testament bei seinem Notar aufsetzen lassen, welches seine Nichte zur Alleinerbin bestimmt. Seine Tochter und sein Sohn werden im Testament nicht erwähnt und sind damit faktisch enterbt. Herr Mayer schenkt seinem Neffen am 01.01.2003 ein Haus in München, es hat zum Zeitpunkt der Schenkung einen Wert von 2 Millionen Euro. Nun verstirbt Herr Mayer am 14.03.2015. Die Sachlage sieht bisher so aus: Die Schenkung an den Neffen ist vollzogen und auch nicht mehr durch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch durch die Kinder angreifbar. Die Nichte ist zwar Alleinerbin, doch da der Verstorbene eine Tochter und einen Sohn hat, bestehen dererseits Pflichtteilsansprüche, die diese aller Voraussicht nach, geltend machen. Die Nichte muss nun aus dem Erbe den Pflichtsteilsanspruch der Tochter und des Sohnes befriedigen, dieser beträgt in der genannten Konstellation jeweils 25% des Wertes des Nachlasses.
Weiter nehmen wir die gleichen Umstände an, nur diesmal hat Herr Mayer seinem Neffen das Haus in München erst am 01.01.2014 geschenkt. Dieser Sachverhalt ändert die Pflichtteilsansprüche erheblich: Da zwischen Schenkung und Erbfall keine zehn Jahre vergangen sind, sondern nur ein volles Jahr, haben die Pflichtteilsberechtigten nun einen Anspruch auf 9/10 beziehungsweise 90% der vollzogenen Schenkung. Der Nachlass wird so also fiktiv und die Verbindlichkeiten des Beschenkten real anwachsen. Zudem muss die Alleinerbin nach wie vor den Pflichtteil des Sohnes und der Tochter befriedigen.
Da Herr Mayer diesem Sachverhalt aufgrund seines erlangten Wissens nun definitiv vermeiden möchte, sieht er sich nach alternativen Lösungen um. Herr Mayer kontaktiert APM (Asset Protection Management) und staunt über die Varianten, die ihm sein deutscher Fachanwalt für Erbrecht leider nicht mitgeteilt hat, dessen Kreativität endet nämlich leider mit dem 5. Buch des BGB (Erbrecht) und verhindert, dass Herrn Mayer zu seinem uneingeschränkten letzten Willen verholfen wird.
Nachstehend erfahren Sie, wie Sie den gesetzlichen Pflichtteil erfolgreich und vollständig umgehen und unter Umständen sogar das Finanzamt dauerhaft enterben. Grundsätzlich kann nur vererbt werden, was sich auch in Ihrem Eigentum befindet. Zwar werden Schenkungen zu Lebzeiten in einem Zeitraum von 10 Jahren durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch anfechtbar, doch was Sie nicht verschenkt haben, sondern anderweitig aus Ihrem Vermögen abgeflossen ist, lässt sich nicht durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ins Wanken bringen.
Den Pflichtteil mit einem Trust vollständig umgehen
Den Pflichtteil werden Sie ohne notariellen Pflichtteilsverzicht kaum los, jedenfalls nicht ohne rechtzeitige Schenkungen. Um den Pflichtteil jedoch vollständig zu umgehen eignet sich in einigen Fällen ein Trust in den Cook Islands, damit geht die bucklige Verwandschaft leer aus.